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"Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes." (Art. 55 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg) Damit repräsentiert er das brandenburgische Volk und hat die Verpflichtung in seinen Entscheidungen dessen politischen Willen zum Ausdruck zu bringen. Unser Landtag nimmt innerhalb der Gewaltenteilung die Rolle der Legislative (gesetzgebende Gewalt) ein und hat aufgrund dessen verschiedene Aufgaben zu bewältigen. Dazu gehört unter anderem die Gesetzgebung, die Kontrolle der Regierung (z.B. mit Hilfe von Großen Anfragen, Mündlichen Anfragen oder Untersuchungsausschüssen), die Wahlfunktion (unter anderem die Wahl des Ministerpräsidenten, Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes, Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts) sowie die Haushaltskontrolle (Prüfung, Änderung und Genehmigung des Haushaltsentwurfs der Landesregierung) und die Öffentlichkeitsarbeit. Die Abgeordneten des Landtages werden in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer (Art. 22 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg) Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
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Landtag



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